Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

BinSchAbfÜbkAG

§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken

Stand: 09.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/11#abs-1 (1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,

1.
das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und
2.
dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden,

hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbetriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/11#abs-2 (2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate an Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAbf%C3%9CbkAG/11#abs-3 (3) Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über das Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen an Bord mitführen.

§ 10 § 12