Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
BilKoUmV§ 14 Übergangsbestimmungen
Stand: 21.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-1 (1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-2 (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-3 (3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-4 (4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. I S. 1534
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.