Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
BilKoUmV§ 14 Übergangsbestimmungen
Stand: 21.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-1 (1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-2 (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-3 (3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/14#abs-4 (4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.