Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
BilKoUmV§ 5 Stichtag für die Umlagepflicht
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist der 1. Juli eines Haushaltsjahres.