Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

BilKoUmV

§ 13 Säumniszuschläge und Beitreibung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/13#abs-1 (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/13#abs-2 (2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

§ 12 § 14