Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 6 Sicherheitsleistung

Stand: 09.11.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/6#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 5 § 6a