Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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