Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 2 Steuerbare Menge
Stand: 09.11.2022
Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BierStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 10.04.2018 – 7 K 1385/17Zitiert von 1
- BFH, 26.05.2020 – VII R 58/18Entstehung der Biersteuer für ein BiermischgetränkZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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