Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§ 35c § 35e