Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35c#abs-1 (1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35c#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35c#abs-3 (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35c#abs-4 (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35c#abs-5 (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35c geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35c eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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