Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken

Bund3 Fassungen

Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

§ 31a § 33