Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/34?asof=2022-11-09#abs-2 (2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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