Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/31a#abs-1 (1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/31a#abs-2 (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/31a#abs-3 (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/31a#abs-4 (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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