Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 32 Kleinbetragsregelung

Stand: 09.11.2022

Bund2 Fassungen

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.

§ 31a § 33