Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.11.2022
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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