§ 8 Begünstigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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