§ 7 Registrierte Versender
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 07.11.2007 – 2 BvR 412/04Zitiert von 5
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/7#abs-1 (1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/7#abs-2 (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/7#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.