§ 26 Steueraufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Bier
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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