§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.