§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/1#abs-1 (1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/1#abs-2 (2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/1#abs-3 (3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 BierStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – VII R 58/18Entstehung der Biersteuer für ein BiermischgetränkZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 21.07.2004 – 4 K 4117/03 VBr
- BVerfG, 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06Zitiert von 1
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- BVerfG, 26.02.1985 – 2 BvL 14/84 · Hamburgische GetränkesteuerZitiert von 34
- BFH, 09.04.2014 – VII R 7/13(Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von Lieferzetteln nach § 27 Abs. 12 ZollV)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.04.2018 – 7 K 1385/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BierStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.