Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 5b
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5b BienSeuchV →
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