Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 1a
Stand: 10.06.2019
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
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Änderungsverlauf
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20.12.2005 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I 3499)
BGBl. 2005 I S. 3499
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