Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung

BienSeuchV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/1#abs-1 (1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/1#abs-2 (2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.

§ 1a