Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3499
BGBl. 2005 I S. 3499 · 49.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
und zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund
– des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Buchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a,
des § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2,
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
Nr. 1, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5
bis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit den §§ 18 bis 29, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
bindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b,
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie
– des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Änderung der
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-
flüssigkeit“.
2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
Feststellung einer Deckinfektion“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat
der Tierhalter
1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch
einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfekti-
on untersuchen zu lassen,
2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-
tigen Standorte
a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
lagen (Bodenauflagen) auszulegen und
b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-
infektionsmittel zu tränken und feucht zu hal-
ten,
3. sicherzustellen, dass
a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich
besamt werden,
b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht wer-
den,
c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot-
geborene Kälber und Nachgeburten unverzüg-
lich auf das Vorliegen von Erregern einer Deck-
infektion untersucht werden,
d) die zur Samengewinnung benutzten Gerät-
schaften gereinigt und desinfiziert werden und
e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeit-
punkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deck-
infektion als unbegründet erwiesen hat, nicht
verwendet wird.“
4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. Schutzmaßregeln nach amtlicher
Feststellung einer Deckinfektion“.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich fest-
gestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entspre-
chend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzu-
stellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach
der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfek-
tionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen
worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.“
6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
7. In § 7 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tier-
halter“ ersetzt.
8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
Abstand durchgeführten mikrobiologischen
Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder
von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht
nachgewiesen wurden,“.

9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 3,“ und
bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 6 oder“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen
seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt
wird, oder
3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder be-
samt oder Bullen verwendet.“
Artikel 2
Änderung der
Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1,
2 oder 3 erfüllt hat und danach
a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei
allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-
serologische Untersuchung durchgeführt wor-
den ist und diese Untersuchungen keine posi-
tiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde
ergeben haben und
b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit-
raumes
aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind,
die auf Leukose schließen lassen,
bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen
Beständen in den Bestand verbracht wor-
den sind und
cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden
sind, die in leukoseunverdächtigen
Beständen stehen und nur zum Decken
von Rindern
aaa) aus leukoseunverdächtigen Bestän-
den oder
bbb) aus Beständen, von denen in den
letzten zwei Jahren keine Tatsachen
bekannt geworden sind, die auf Leu-
kose schließen lassen, oder in
denen die Leukose als erloschen
oder der Verdacht auf Leukose als
beseitigt gilt,
verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert
aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische
Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung
der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels
einer serologischen Untersuchung der Einzel-,
Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“
2. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher
oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten
Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach
Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des
Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten,
des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der
kreisfreien Stadt zu melden.“
2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.
Artikel 4
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 2b wird die Angabe „der Entscheidung 2004/450/
EG der Kommission vom 29. April 2004 über die
inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz-
hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung,
Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen
(ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)“ durch die
Angabe „des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/
EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur
Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der An-
gaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 332 S. 53)“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle
ausgeführt oder nach einem anderen Mit-
gliedstaat verbracht werden oder“.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „abgege-
ben“ die Wörter „oder entsprechend den
Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt
oder verbracht“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine
Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-
freie Rinder aufgetrieben werden,
1. zur Schlachtung verbracht werden oder
2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle
Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und zur Schlachtung abgegeben werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden
aa) in Nummer 1 das Wort „wurden“ durch die
Wörter „worden sind“ und
bb) in Nummer 2 die Wörter „§ 2 Abs. 2a Satz 1
oder 2 geimpft wurden“ durch die Wörter „§ 2
Abs. 2a geimpft worden sind“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann anordnen,
dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft
zu kennzeichnen sind.“
5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe
„§ 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 3
Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember
2005 nicht mehr anzuwenden.“
7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4
wie folgt gefasst:
„Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-
stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-
schritten wird, ruht der Status für die Dauer von
höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige
blutserologische Untersuchung2)
a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
Rinder,
b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten
Rinder
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden
sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus
einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-
nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-
bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-
tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind
frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu
untersuchen.“

8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)
……………………………………………………………………………………………
des ………………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land ……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)
쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………
쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………
wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-
stamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach
dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung
gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch
nicht untersucht worden sind).“

9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) …………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land………………………………………
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die Masttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)
erfolgte am ………………………………
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/
12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch
für den Bestand
……………………………………………1) am ……………………………………
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.“

Artikel 5
Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3857) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und“ wird
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul-
und Klauenseuche entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-
men von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen
kann.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtungen
zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Verar-
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-
gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1
oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch
folgende Nummer ersetzt:
„3. kann die zuständige Behörde die Tötung und
unschädliche Beseitigung der Tiere empfäng-
licher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
lich ist,“.
5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten
erschlachtet worden ist,
aa) die Tiere während des Transports und in der
Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren
empfänglicher Arten gehalten worden sind,
bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem
Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert
worden sind und dies im Desinfektionskon-
trollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverord-
nung eingetragen worden ist,
cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 2
begleitet worden sind, aus der sich ergibt,
dass alle Tiere empfänglicher Arten des
Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-
enseuche untersucht worden sind,
dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von
24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-
nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden
sind und
ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.“
6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 8
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,
1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
„(Virus- oder Antigennachweis)“ durch die Wörter
„(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „derjenigen“
durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-
gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „einer Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die
Wörter „einem Verarbeitungsbetrieb für Material der
Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002“ ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-
be a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreini-
gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-
gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnager-
bekämpfung nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr
abgenommen worden sind und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausge-
nommen bei Anordnung einer Notimpfung
nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von
Untersuchungen
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordes-
infektion nach Nummer 2 die Schweine in
allen Betrieben klinisch und serologisch mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Schweinepest untersucht worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage
nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
desinfektion nach Nummer 2 die Schweine
in allen Betrieben klinisch und, soweit
erforderlich, serologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen Schweine-
pest untersucht worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-
be a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreini-
gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-
gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbe-
kämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent-
wesung nach Maßgabe des Anhangs II der
Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde durchgeführt
und von ihr abgenommen worden sind, und
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah-
men von Untersuchungen vorbehaltlich des
Satzes 2
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordesin-
fektion nach Nummer 2 die Schweine in
allen Betrieben klinisch und serologisch mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Afrikanische Schweinepest untersucht
worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage
nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
desinfektion nach Nummer 2 die Schweine
in allen Betrieben klinisch und, soweit
erforderlich, serologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische
Schweinepest untersucht worden sind.“
Artikel 7
Änderung
der Tollwut-Verordnung
§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die
durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,
wenn eine Impfung gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter
von mindestens drei Monaten mindestens
21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisie-
rung und längstens um den Zeitraum zurück-
liegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wie-
derholungsimpfung angibt, oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die
Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes
durchgeführt worden sind, den der Impfstoff-
hersteller für die jeweilige Wiederholungsimp-
fung angibt.“
Artikel 8
Änderung
der Fischseuchen-Verordnung
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)
wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
„Süßwasserfisch-Seuchen“ durch das Wort „Fisch-
seuchen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb wird wie folgt gefasst:
„aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-
anatomische oder virologische Untersuchung
nach Nummer I.3. des Anhangs der Ent-
scheidung 2003/466/EG der Kommission
vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die
Zonenabgrenzung und die amtliche Über-
wachung bei Verdacht auf oder Feststellung
der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU
Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologi-
sche Untersuchung nach Teil II des Anhangs
der Entscheidung 2001/183/EG der Kom-
mission vom 22. Februar 2001 zur Festle-
gung der Probenahmepläne und Diagnose-
verfahren zur Erkennung und zum Nachweis
bestimmter Fischseuchen und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl.
EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden
Fassung
festgestellt ist,“.
b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Süßwasser-
fischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat
dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde unter Mitteilung folgender Angaben
anzuzeigen:
1. Bezeichnung,

2. Name und Anschrift des Betreibers,
3. Lage und Größe,
4. gehaltene Fischarten,
5. Betriebsart,
6. Wasserversorgung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde erfasst die an-
gezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1
unter Erteilung einer Registriernummer und legt
hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist
zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde
des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amt-
lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs-
selverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-
triebsnummer gebildet.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die
für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unter-
hält, hat ein Register zu führen, in das mindestens
folgende Angaben einzutragen sind:
1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der
Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stück-
zahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der
Herkunft und des Zulieferers,
2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der
Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl
oder des Gewichts, der Fischgröße und des
Empfängers,
3. die festgestellte Mortalität.“
4. In § 2a Satz 1 werden
a) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort
„Fischen“ und
b) jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das
Wort „Fische“
ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfische“
durch das Wort „Fische“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“
die Wörter „von Fischen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Süßwasserfische“
durch das Wort „Fische“ ersetzt.
6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch das
Wort „Fischen“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für
die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Süßwasser-
fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort
„Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
und
bb) in Nummer 4 das Wort „Süßwasserfischen“
durch das Wort „Fischen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Süßwasser-
fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und
§ 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
„Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 8a
Schutzzonen
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
bruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die
zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen
Fischhaltungsbetrieb
1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs
der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone
oder,
2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach
Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der
Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutz-
zone
fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten
Schutzzone gelegenen Betriebe
1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde auf ISA zu untersuchen und
2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus einem in der Schutzzone oder der
befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht
werden.
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes
hat der zuständigen Behörde
1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten
Fische sowie
2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von
Fischen
anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festge-
legten Schutzzonen führt die zuständige Behörde
ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1.
und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs
der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungs-
programm durch, nach dem in den in der Schutzzone
gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-
tens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der be-
fristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrie-
ben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
vorgenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete
außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1
nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der

Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone
festlegen. In diesem Fall werden in den in der Über-
wachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben
jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
durchgeführt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort
„Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden
aa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das
Wort „Fischen“ und
bb) die Angabe „92/532/EWG“ durch die Anga-
be „2001/183/EG“
ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 7
bis 11“ durch die Angabe „nach den §§ 7, 8 und 9
bis 11“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
ersetzt:
„(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als
erloschen, wenn
1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder
von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die
epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet
oder getötet oder entfernt worden sind,
2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes
oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes,
die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt worden ist und,
3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate
nach Abschluss der Desinfektion nach Num-
mer 2 vergangen sind.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
gung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2.
Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/
EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maß-
gabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das
als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
gung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Aus-
bruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbe-
gründet erwiesen hat.
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
gung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3
Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach
Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Auf-
hebung der Schutzzone auf.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für
die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungs-
betriebe.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1
Satz 3“ und
bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2
Abs. 1“ die Angabe „oder § 8a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 7
Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ die Angabe „ , § 8a
Abs. 1 Satz 3“ eingefügt sowie jeweils das
Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort
„Fische“ ersetzt.
cc) In Nummer 6a wird das Wort „Süßwasser-
fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
der Psittakose-Verordnung
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem
Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci
festgestellt worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn
das Ergebnis der klinischen und pathologisch-
anatomischen Untersuchung den Ausbruch der
Psittakose befürchten lässt.“
2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder
dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches
Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben
haben.“
Artikel 10
Änderung
der Bienenseuchen-Verordnung
Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. November 2004
(BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienen-
haltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt
hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölf-
stellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhal-
tung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelli-
gen Betriebsnummer gebildet.“
Artikel 11
Änderung
der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I
S. 2746) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner,“ das Wort
„Laufvögel,“ eingefügt.
2. § 6 wird gestrichen.
3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 8c
(1) Wer
1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-
hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder
Gänse oder
2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbs-
mäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des
Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis
31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines
jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersu-
chen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige
Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absat-
zes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten
Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhüh-
nern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils
an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch
und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
15 Tieren je Bestand serologisch
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der
zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des
Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergeb-
nisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens
ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die
Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt
worden sind.
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-
ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen,
dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und
Möwen nicht zugänglich sind.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8
Abs. 2,“ die Angabe „§ 8c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3
Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung
oder das Ergebnis einer Untersuchung
nicht, nicht vollständig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.
bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
mern 14a, 14b und 14c eingefügt:
„14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort
genannte Geflügel nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig untersuchen
lässt,
14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht,
14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt,
dass das dort genannte Geflügel nur an
den dort genannten Stellen gefüttert
wird,“.
Artikel 12
Änderung
der Brucellose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),
zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rin-
dern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde im Abstand von
längstens drei Jahren mittels einer blutserolo-
gischen Untersuchung nach Anhang C der Richt-
linie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
dern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in
der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose
untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindes-
tens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,
ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnah-
me der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich,
wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei
Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf
und höchstens sieben Monaten vorgenommenen
serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kan-
nen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten
Rindern hat Aborte während des letzten Drittels
der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten
auf Brucellose untersuchen zu lassen.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei
allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-
serologische Untersuchung durchgeführt wor-
den ist und diese Untersuchungen keine posi-
tiven Befunde ergeben haben. In Beständen,
die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milch-
kühen bestehen, ist die blutserologische
Untersuchung mit Ausnahme der Untersu-
chung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die
Kühe mittels einer serologischen Untersu-
chung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch
untersucht worden sind.“
3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere
oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem
vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,“.
Artikel 13
Änderung
der Verordnung zum Schutz
gegen die Aujeszkysche Krankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt
geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
„Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
§2
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von
Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach
Anlage 2 vorzunehmen.“
3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „untersuchen
zu lassen“ die Wörter „ , soweit der Bestand nicht frei
von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2
ist“ angefügt.
4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
„Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
(zu § 2)
Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status
des Gebiets Deutschlands als
frei von der Aujeszkyschen Krankheit
1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Be-
stände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Zuchtsauen pro Bestand
1 – 20 Zuchtsauen
21 – 25 Zuchtsauen
26 – 100 Zuchtsauen
101 und mehr Zuchtsauen
Anzahl der
zu untersuchenden Zuchtsauen
pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung
alle Tiere
20 Tiere
25 Tiere
30 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann
die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-
tens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu
10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt
werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen
Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf
Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus
anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in
Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um
mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert
Bestände zu erkennen.
und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Mastschweine pro Bestand
1 - 10 Mastschweine
11 - 20 Mastschweine
21 - 30 Mastschweine
31 – 60 Mastschweine
61 – 200 Mastschweine
201 und mehr Mastschweine
Anzahl der
zu untersuchenden Mastschweine
pro Bestand
alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
10 Tiere
11 Tiere
12 Tiere
13 Tiere
14 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem
chender Mastschweine können Untersuchungen von
Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersu-
Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krank-
heit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blut-
probenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.
Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.“

Artikel 14
Änderung
der Sperrbezirksverordnung
In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli
1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9b wird das Wort „Enzootische“ durch das
Wort „Epizootische“ ersetzt.
2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 einge-
fügt:
„14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,“.
Artikel 16
Änderung
der Seefischereiverordnung
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verord-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2005
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine
Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.“
2. Der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee“ das Wort
„Tarnewitz“ angefügt.
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der
durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3499. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 90349e5b50348e38….