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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3499

BGBl. 2005 I S. 3499 · 49.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 3499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3499
                                                Verordnung
                             zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                               und zur Änderung der Seefischereiverordnung
                                                Vom 20. Dezember 2005

  Auf Grund
– des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4
  Buchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a,
  des § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2,
  des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
  Nr. 1, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5
  bis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
  dung mit den §§ 18 bis 29, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
  bindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b,
  des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie

– des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
  (BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1
  der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
  S. 2785),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-

ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-

rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-

schutz:

                         Artikel 1
                   Änderung der
         Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
   Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie

folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-

       flüssigkeit“.

2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:
             „2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
              Feststellung einer Deckinfektion“.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
     Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat
   der Tierhalter
   1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch
      einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfekti-
      on untersuchen zu lassen,
   2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-
      tigen Standorte

      a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
         lagen (Bodenauflagen) auszulegen und
      b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-
         infektionsmittel zu tränken und feucht zu hal-
         ten,

   3. sicherzustellen, dass
      a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich
         besamt werden,

      b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht wer-
         den,

      c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot-
         geborene Kälber und Nachgeburten unverzüg-
         lich auf das Vorliegen von Erregern einer Deck-
         infektion untersucht werden,
      d) die zur Samengewinnung benutzten Gerät-
         schaften gereinigt und desinfiziert werden und

      e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeit-

         punkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deck-

         infektion als unbegründet erwiesen hat, nicht

         verwendet wird.“

4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
            „3. Schutzmaßregeln nach amtlicher
              Feststellung einer Deckinfektion“.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 4

      Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich fest-
   gestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entspre-
   chend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzu-

   stellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach

   der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfek-
   tionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen
   worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.“

6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

7. In § 7 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tier-
   halter“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
   „a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
       Abstand   durchgeführten   mikrobiologischen
       Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder
       von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht
       nachgewiesen wurden,“.
BGBl. 2005, Seite 3500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3500
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden

       aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 3,“ und
       bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 6 oder“
       gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2

       Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-

       sätzlich oder fahrlässig
       1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig
          oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

       2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen

          seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt

          wird, oder
       3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder be-
          samt oder Bullen verwendet.“

                         Artikel 2

                     Änderung der

              Rinder-Leukose-Verordnung

  Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1,
       2 oder 3 erfüllt hat und danach

        a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei
           allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-
           serologische Untersuchung durchgeführt wor-

           den ist und diese Untersuchungen keine posi-

           tiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde

           ergeben haben und
        b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit-
           raumes
           aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind,
               die auf Leukose schließen lassen,
           bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen
               Beständen in den Bestand verbracht wor-
               den sind und

           cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden

               sind, die in leukoseunverdächtigen

               Beständen stehen und nur zum Decken

               von Rindern

               aaa) aus leukoseunverdächtigen Bestän-
                    den oder
               bbb) aus Beständen, von denen in den
                    letzten zwei Jahren keine Tatsachen

                    bekannt geworden sind, die auf Leu-
                    kose schließen lassen, oder in
                    denen die Leukose als erloschen
                    oder der Verdacht auf Leukose als
                    beseitigt gilt,
               verwendet werden.
        In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert
        aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische
        Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung

       der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels
       einer serologischen Untersuchung der Einzel-,
       Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“

2. § 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

              Änderung der Verordnung

         über meldepflichtige Tierkrankheiten

  Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird

wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
   der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher
   oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
   das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten

   Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach

   Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des
   Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten,
   des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der
   kreisfreien Stadt zu melden.“

2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.

                         Artikel 4

           Änderung der BHV1-Verordnung

   Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie

folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 2b wird die Angabe „der Entscheidung 2004/450/
   EG der Kommission vom 29. April 2004 über die
   inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz-
   hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung,
   Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen
   (ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)“ durch die

   Angabe „des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/

   EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur

   Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der An-

   gaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
   (ABl. EU Nr. L 332 S. 53)“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle
               ausgeführt oder nach einem anderen Mit-
               gliedstaat verbracht werden oder“.
      bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „abgege-
          ben“ die Wörter „oder entsprechend den
          Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt
          oder verbracht“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 3501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3501
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
      Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine
      Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-
      freie Rinder aufgetrieben werden,

      1. zur Schlachtung verbracht werden oder
      2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle
         Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet

         und zur Schlachtung abgegeben werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden

      aa) in Nummer 1 das Wort „wurden“ durch die
          Wörter „worden sind“ und
      bb) in Nummer 2 die Wörter „§ 2 Abs. 2a Satz 1
          oder 2 geimpft wurden“ durch die Wörter „§ 2
          Abs. 2a geimpft worden sind“

      ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die zuständige Behörde kann anordnen,
      dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft
      zu kennzeichnen sind.“

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe
   „§ 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 3
   Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14

                   Übergangsvorschriften

     § 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember
   2005 nicht mehr anzuwenden.“

7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4

   wie folgt gefasst:

   „Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-
   stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-

   schritten wird, ruht der Status für die Dauer von
   höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige
   blutserologische Untersuchung2)
   a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
      Rinder,

   b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten
      Rinder

   des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden
   sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus
   einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-
   nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-
   bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-
   tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind
   frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu
   untersuchen.“
BGBl. 2005, Seite 3502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3502

8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 2
   (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)


                                               Amtstierärztliche Bescheinigung
                                              über die BHV1-Freiheit eines Rindes



                    Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)
                    ……………………………………………………………………………………………
                    des ………………………………………………………………………………………
                    in …………………………………………                                  Kreis …………………………………
                    Land ……………………………………………………………………………………

                    ist (sind) nach
                    쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),
                    쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)
                        쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………
                        쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
                    쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder
                    쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)
                    der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

                    Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………
                    wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-
                    stamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

                    Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach
                    dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
                    werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung
                    gekommen sind.




                                    Stempel der                                  ………………………………………
                                zuständigen Behörde                                   (Unterschrift)




                    1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
                    2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
                    3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
                      Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch
                      nicht untersucht worden sind).“

BGBl. 2005, Seite 3503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3503

9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                               „Anlage 3
                                                                                                    (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)


                                             Amtstierärztliche Bescheinigung
                                      über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes



                   Der Bestand (Die Bestände)1)
                   des (der) …………………………………………………………………………………
                   in …………………………………………                                 Kreis …………………………………
                   Land………………………………………

                   ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

                   Die Zuchttiere des Bestandes sind
                   쏔 insgesamt nicht geimpft2),
                   쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).


                   Die Masttiere des Bestandes sind
                   쏔 insgesamt nicht geimpft2),
                   쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).


                   Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)
                   erfolgte am ………………………………

                   Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/
                   12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch
                   für den Bestand
                    ……………………………………………1) am ……………………………………
                   Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
                   Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.



                                   Stempel der                                 ………………………………………
                               zuständigen Behörde                                  (Unterschrift)




                   1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
                   2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
                   3) Nichtzutreffendes streichen.“

BGBl. 2005, Seite 3504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3504
                        Artikel 5

            Änderung der MKS-Verordnung

  Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3857) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und“ wird
           gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul-

           und Klauenseuche entsprechend mit der Maß-

           gabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-
           men von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen
           kann.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
      Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtungen
   zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Verar-
   beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
   nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
   den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
   Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-
   gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-
   arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1
   oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
   2002“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch

   folgende Nummer ersetzt:

   „3. kann die zuständige Behörde die Tötung und
       unschädliche Beseitigung der Tiere empfäng-
       licher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies
       aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
       lich ist,“.

5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

   „c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten

       erschlachtet worden ist,

        aa) die Tiere während des Transports und in der
            Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren
            empfänglicher Arten gehalten worden sind,
        bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem
            Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert
            worden sind und dies im Desinfektionskon-

            trollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverord-

            nung eingetragen worden ist,

        cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be-
            scheinigung nach dem Muster der Anlage 2
            begleitet worden sind, aus der sich ergibt,
            dass alle Tiere empfänglicher Arten des
            Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
            Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach

            Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG
            mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-

            enseuche untersucht worden sind,
       dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von
           24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-
           nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
           2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
           Maul- und Klauenseuche untersucht worden
           sind und
       ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
           Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.“

6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 8

   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in

   Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.

                        Artikel 6
                     Änderung
            der Schweinepest-Verordnung

   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,
1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
   „(Virus- oder Antigennachweis)“ durch die Wörter
   „(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „derjenigen“
   durch das Wort „weiterer“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-
   gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-
   arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
   nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
   den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
   Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
   geltenden Fassung“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
   wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wör-

   ter „einer Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die

   Wörter „einem Verarbeitungsbetrieb für Material der
   Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung
   (EG) Nr. 1774/2002“ ersetzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion

          nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-

          be a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreini-
          gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-
          gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
          Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnager-
          bekämpfung nach näherer Anweisung der
          zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr
          abgenommen worden sind und
BGBl. 2005, Seite 3505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3505
      3.   im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausge-
           nommen bei Anordnung einer Notimpfung
           nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von
           Untersuchungen

           a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach
              Abnahme der Grobreinigung und Vordes-
              infektion nach Nummer 2 die Schweine in
              allen Betrieben klinisch und serologisch mit
              negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
              Schweinepest untersucht worden sind,

           b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage
              nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
              desinfektion nach Nummer 2 die Schweine
              in allen Betrieben klinisch und, soweit
              erforderlich, serologisch mit negativem
              Ergebnis auf Antikörper gegen Schweine-
              pest untersucht worden sind.“
   b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
          nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-
          be a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreini-
          gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-
          gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
          Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbe-
          kämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent-
          wesung nach Maßgabe des Anhangs II der
          Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anwei-
          sung der zuständigen Behörde durchgeführt
          und von ihr abgenommen worden sind, und
      3.   im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah-
           men von Untersuchungen vorbehaltlich des
           Satzes 2

           a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach

              Abnahme der Grobreinigung und Vordesin-

              fektion nach Nummer 2 die Schweine in

              allen Betrieben klinisch und serologisch mit

              negativem Ergebnis auf Antikörper gegen

              Afrikanische Schweinepest untersucht

              worden sind,

           b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage
              nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
              desinfektion nach Nummer 2 die Schweine
              in allen Betrieben klinisch und, soweit
              erforderlich, serologisch mit negativem
              Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische
              Schweinepest untersucht worden sind.“

                        Artikel 7
                       Änderung
                der Tollwut-Verordnung

  § 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die
durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium
   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
   Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,
       wenn eine Impfung gegen Tollwut

       a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter
          von mindestens drei Monaten mindestens
          21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisie-
          rung und längstens um den Zeitraum zurück-
          liegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wie-
          derholungsimpfung angibt, oder

       b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die
          Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes
          durchgeführt worden sind, den der Impfstoff-
          hersteller für die jeweilige Wiederholungsimp-
          fung angibt.“

                             Artikel 8
                      Änderung
            der Fischseuchen-Verordnung

  Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)
wird wie folgt geändert:

 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
    „Süßwasserfisch-Seuchen“ durch das Wort „Fisch-
    seuchen“ ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
       und bb wird wie folgt gefasst:
       „aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-
            anatomische oder virologische Untersuchung
            nach Nummer I.3. des Anhangs der Ent-

            scheidung 2003/466/EG der Kommission

            vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die

            Zonenabgrenzung und die amtliche Über-

            wachung bei Verdacht auf oder Feststellung

            der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU

            Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fas-

            sung,
       bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologi-
           sche Untersuchung nach Teil II des Anhangs
           der Entscheidung 2001/183/EG der Kom-
           mission vom 22. Februar 2001 zur Festle-
           gung der Probenahmepläne und Diagnose-
           verfahren zur Erkennung und zum Nachweis
           bestimmter Fischseuchen und zur Aufhe-
           bung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl.
           EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden
           Fassung
       festgestellt ist,“.
    b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Süßwasser-
       fischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat
       dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
       Behörde unter Mitteilung folgender Angaben
       anzuzeigen:
       1. Bezeichnung,
BGBl. 2005, Seite 3506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3506
       2. Name und Anschrift des Betreibers,
       3. Lage und Größe,
       4. gehaltene Fischarten,
       5. Betriebsart,

       6. Wasserversorgung.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die zuständige Behörde erfasst die an-
       gezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1
       unter Erteilung einer Registriernummer und legt
       hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist
       zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde
       des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amt-
       lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen
       Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs-
       selverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-
       triebsnummer gebildet.“
    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die
       für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unter-
       hält, hat ein Register zu führen, in das mindestens
       folgende Angaben einzutragen sind:

       1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der
          Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stück-
          zahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der
          Herkunft und des Zulieferers,

       2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der
          Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl
          oder des Gewichts, der Fischgröße und des
          Empfängers,

       3. die festgestellte Mortalität.“

 4. In § 2a Satz 1 werden
    a) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort
       „Fischen“ und
    b) jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das
       Wort „Fische“
    ersetzt.

 5. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfische“
           durch das Wort „Fische“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“
           die Wörter „von Fischen“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Süßwasserfische“
       durch das Wort „Fische“ ersetzt.

 6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch das
    Wort „Fischen“ ersetzt.

 7. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für
       die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit
       dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
       derlich ist.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Süßwasser-
       fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden
       aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort
           „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
           und

       bb) in Nummer 4 das Wort „Süßwasserfischen“
           durch das Wort „Fischen“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Süßwasser-
       fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.

 9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und
    § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
    „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.

10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§ 8a
                        Schutzzonen

       (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
    bruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die
    zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen
    Fischhaltungsbetrieb

    1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs
       der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone
       oder,

    2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach
       Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der
       Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutz-
       zone

    fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten
    Schutzzone gelegenen Betriebe
    1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen
       Behörde auf ISA zu untersuchen und
    2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.
    Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
    Behörde aus einem in der Schutzzone oder der
    befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht
    werden.
      (2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes
    hat der zuständigen Behörde

    1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten
       Fische sowie

    2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von
       Fischen

    anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festge-
    legten Schutzzonen führt die zuständige Behörde
    ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1.
    und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs
    der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungs-
    programm durch, nach dem in den in der Schutzzone
    gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-
    tens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der be-
    fristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrie-
    ben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
    vorgenommen werden.
      (3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete
    außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1
    nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der
BGBl. 2005, Seite 3507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3507
    Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone
    festlegen. In diesem Fall werden in den in der Über-
    wachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben
    jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
    durchgeführt.

       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1
    Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort

       „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden
       aa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das
           Wort „Fischen“ und

       bb) die Angabe „92/532/EWG“ durch die Anga-
           be „2001/183/EG“

       ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 7
       bis 11“ durch die Angabe „nach den §§ 7, 8 und 9
       bis 11“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
       ersetzt:
          „(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als
       erloschen, wenn
       1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder
          von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die
          epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet
          oder getötet oder entfernt worden sind,
       2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes
          oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes,
          die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach

          näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
          durchgeführt worden ist und,
       3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate
          nach Abschluss der Desinfektion nach Num-
          mer 2 vergangen sind.
          (3) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
       gung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
       auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2.
       Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/
       EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maß-
       gabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das
       als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.

         (4) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
       gung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1
       Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Aus-
       bruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbe-
       gründet erwiesen hat.

         (5) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
       gung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3
       Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach
       Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Auf-
       hebung der Schutzzone auf.

          (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für
       die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungs-
       betriebe.“

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8
           Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1
           Satz 3“ und
       bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8
           Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1

           Satz 2 Nr. 1“

       eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2
           Abs. 1“ die Angabe „oder § 8a Abs. 2 Satz 1
           Nr. 1“ eingefügt.

       bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 7
           Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ die Angabe „ , § 8a

           Abs. 1 Satz 3“ eingefügt sowie jeweils das
           Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort
           „Fische“ ersetzt.
       cc) In Nummer 6a wird das Wort „Süßwasser-
           fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.

                         Artikel 9
                       Änderung
              der Psittakose-Verordnung
  Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
      1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem
         Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci
         festgestellt worden ist;
      2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn
         das Ergebnis der klinischen und pathologisch-
         anatomischen Untersuchung den Ausbruch der
         Psittakose befürchten lässt.“

2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder
   dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches
   Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben
   haben.“

                        Artikel 10

                     Änderung
           der Bienenseuchen-Verordnung

  Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. November 2004
(BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:
BGBl. 2005, Seite 3508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3508
„Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienen-
haltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt
hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölf-
stellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhal-
tung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelli-
gen Betriebsnummer gebildet.“

                          Artikel 11
                      Änderung
             der Geflügelpest-Verordnung
  Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I
S. 2746) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner,“ das Wort
   „Laufvögel,“ eingefügt.

2. § 6 wird gestrichen.

3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:

                              „§ 8c
       (1) Wer
   1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-
      hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder
      Gänse oder
   2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
      Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbs-
      mäßig zur Zucht
   nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des
   Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis
   31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines
   jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das
   Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersu-
   chen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige
   Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absat-
   zes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten
   Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Grün-
   den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
       (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
   1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhüh-
      nern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils

      an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch

      und

   2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
      15 Tieren je Bestand serologisch
   in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
   Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

      (3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der
   zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des
   Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergeb-
   nisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens
   ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
   dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die
   Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt
   worden sind.
      (4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-
   ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse
   nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen,

   dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
   wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und
   Möwen nicht zugänglich sind.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8
      Abs. 2,“ die Angabe „§ 8c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3
               Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung
               oder das Ergebnis einer Untersuchung
               nicht, nicht vollständig oder nicht für die
               vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.
      bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
          mern 14a, 14b und 14c eingefügt:

            „14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort
                  genannte Geflügel nicht, nicht richtig
                  oder nicht rechtzeitig untersuchen
                  lässt,

            14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-
                 lung nicht, nicht richtig oder nicht
                 rechtzeitig macht,
            14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt,
                 dass das dort genannte Geflügel nur an
                 den dort genannten Stellen gefüttert
                 wird,“.

                        Artikel 12
                      Änderung
              der Brucellose-Verordnung

  Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),
zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rin-

      dern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-

      sung der zuständigen Behörde im Abstand von
      längstens drei Jahren mittels einer blutserolo-
      gischen Untersuchung nach Anhang C der Richt-
      linie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
      zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
      innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
      dern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in
      der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose
      untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindes-
      tens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,
      ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnah-
      me der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich,
      wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei
      Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf
      und höchstens sieben Monaten vorgenommenen
      serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kan-
      nen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“
BGBl. 2005, Seite 3509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3509
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten
      Rindern hat Aborte während des letzten Drittels
      der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten
      auf Brucellose untersuchen zu lassen.“

2. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
      ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei
          allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-
          serologische Untersuchung durchgeführt wor-
          den ist und diese Untersuchungen keine posi-
          tiven Befunde ergeben haben. In Beständen,
          die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milch-
          kühen bestehen, ist die blutserologische
          Untersuchung mit Ausnahme der Untersu-
          chung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die
          Kühe mittels einer serologischen Untersu-
          chung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch
          untersucht worden sind.“
3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere
       oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem
       vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,“.

                       Artikel 13
                      Änderung
             der Verordnung zum Schutz
          gegen die Aujeszkysche Krankheit
  Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt
geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die
   Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
         „Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
                             §2

     Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von
   Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne
   des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach
   Anlage 2 vorzunehmen.“

3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „untersuchen
   zu lassen“ die Wörter „ , soweit der Bestand nicht frei
   von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2
   ist“ angefügt.

4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
   „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
BGBl. 2005, Seite 3510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3510
6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
   „Anlage 2
   (zu § 2)
                                Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status
                         des Gebiets Deutschlands als
frei von der Aujeszkyschen Krankheit
   1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit
      von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Be-
      stände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).
       Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
       vorzunehmen:

                          Anzahl der

                    Zuchtsauen pro Bestand

                     1 – 20 Zuchtsauen
                   21 – 25 Zuchtsauen
                   26 – 100 Zuchtsauen
                  101 und mehr Zuchtsauen

                Anzahl der

     zu untersuchenden Zuchtsauen

pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung

                 alle Tiere
                 20 Tiere
                 25 Tiere
                 30 Tiere
       Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
       diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten
       zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann
die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-
       tens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu
       10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt
       werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen
       Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf
Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus
       anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.

   2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in

Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
   3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um
      mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert
      Bestände zu erkennen.
und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene
       Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
       vorzunehmen:

                          Anzahl der

                   Mastschweine pro Bestand

                     1 - 10 Mastschweine
                   11 - 20 Mastschweine
                   21 - 30 Mastschweine
                   31 – 60 Mastschweine
                   61 – 200 Mastschweine
                  201 und mehr Mastschweine

                       Anzahl der

            zu untersuchenden Mastschweine

                      pro Bestand

alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
                           10 Tiere
                           11 Tiere
                           12 Tiere
                           13 Tiere
                           14 Tiere
       Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
       diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem
       chender Mastschweine können Untersuchungen von
Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersu-
Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krank-
       heit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blut-
       probenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.
       Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.“
BGBl. 2005, Seite 3511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3511
                        Artikel 14
                       Änderung
              der Sperrbezirksverordnung
  In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli
1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.

                        Artikel 15

              Änderung der Verordnung
          über anzeigepflichtige Tierseuchen
   § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9b wird das Wort „Enzootische“ durch das

   Wort „Epizootische“ ersetzt.

2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 einge-
   fügt:
   „14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,“.

                        Artikel 16
                       Änderung
              der Seefischereiverordnung

  Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verord-

                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 20. Dezember 2005

nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine
    Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.“

2. Der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee“ das Wort
   „Tarnewitz“ angefügt.

                             Artikel 17

                 Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der

durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 18

                           Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                                    Der Bundesminister
                       f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3499. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 90349e5b50348e38….