Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung

BibuchhFPrV

§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/4#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/4#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
2.
Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
3.
Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
4.
Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,
5.
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
6.
Ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
7.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
§ 3 § 5