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# § 4 BibuchhFPrV — Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung

Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

- 1. Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,

- 2. Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,

- 3. Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,

- 4. Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,

- 5. Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

- 6. Ein internes Kontrollsystem sicherstellen,

- 7. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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Zitiervorschlag: § 4 BibuchhFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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