Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
BibuchhFPrV§ 5 Schriftliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/5#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/5#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/5#abs-4 (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Handlungsbereich nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 einen Schwerpunkt bildet und die übrigen Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2 insgesamt mindestens einmal in den drei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert werden.