Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/33#abs-1 (1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/33#abs-2 (2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/33#abs-3 (3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/33#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.