Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 32a Lohnkostenzuschuss
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/32a#abs-1 (1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/32a#abs-2 (2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von
| 1. | bis zu 1 000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, |
| 2. | mehr als 1 000 Euro bis zu 2 000 Euro | 700 Euro, |
| 3. | mehr als 2 000 Euro bis zu 3 000 Euro | 1 000 Euro, |
| 4. | mehr als 3 000 Euro | 1 300 Euro. |
Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/32a#abs-3 (3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn
Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/32a#abs-4 (4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/32a#abs-5 (5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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