Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
BfkEG§ 3 Aufsicht
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 310 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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