Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

BfkEG

§ 4 Übergangsvorschriften

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4#abs-1 (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4#abs-2 (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfkEG/4#abs-4 (4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrgenommen.

§ 3