Gesetze / Landesrecht Sachsen / Barrierefreie-Websites-Verordnung

BfWebVO

§ 4 Berichterstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/4#abs-1 (1) Für den Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/4#abs-2 (2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über die

1. Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 5,

2. Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes und

3. Ergebnisse der Konsultationen des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/4#abs-3 (3) Die Überwachungsstelle legt der Staatskanzlei den Berichtsentwurf rechtzeitig vor dem in § 12c Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, genannten Termin vor. Diese erstellt den Bericht und legt ihn der Überwachungsstelle des Bundes vor. Die Überwachungsstelle veröffentlicht den Bericht auf ihrer Website. Sie kann ergänzend Übersichten zu den Gesamtergebnissen der Überwachung eines Überwachungszeitraumes veröffentlichen.

§ 3 § 5