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BfWebVO

§ 2 Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-1 (1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 266), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. Für Websites muss sie von jeder Seite einer Website erreichbar sein. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-2 (2) Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes zu schaffende Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, soll von jeder Seite einer Website oder innerhalb der mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-3 (3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach § 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-4 (4) In die Erklärung zur Barrierefreiheit sind die obligatorischen Inhalte aufzunehmen, die im Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) festgelegt sind. Die öffentlichen Stellen können auch Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen, insbesondere zu

1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und

2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren ergriffen werden sollen.

Die Überwachungsstelle nach § 4 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes veröffentlicht auf ihrer Website als Empfehlung eine Mustererklärung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-5 (5) Es ist eine mit Gründen versehene Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes vorzunehmen und der Erklärung zur Barrierefreiheit beizufügen. In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht enthalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/2#abs-6 (6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.

§ 1 § 3