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# § 4 BfWebVO (Sachsen) — Berichterstattung

Barrierefreie-Websites-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über die

1. Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 5,

2. Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes und

3. Ergebnisse der Konsultationen des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Überwachungsstelle legt der Staatskanzlei den Berichtsentwurf rechtzeitig vor dem in § 12c Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, genannten Termin vor. Diese erstellt den Bericht und legt ihn der Überwachungsstelle des Bundes vor. Die Überwachungsstelle veröffentlicht den Bericht auf ihrer Website. Sie kann ergänzend Übersichten zu den Gesamtergebnissen der Überwachung eines Überwachungszeitraumes veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 4 BfWebVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/4

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