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BfWebVO

§ 5 Durchsetzungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-1 (1) Jeder, der einen Verstoß gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes behauptet, insbesondere in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf Mitteilungen oder Anfragen nach § 3 Absatz 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes , kann bei der zuständigen Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach § 4 Absatz 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-2 (2) Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhaltes, das verfolgte Ziel, den Namen sowie die Anschrift des Antragstellers und der betroffenen öffentlichen Stelle enthalten. Die zuständige Stelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die betroffene öffentliche Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-3 (3) § 3 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-4 (4) Die zuständige Stelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-5 (5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Bekanntgabe der Bestätigung der zuständigen Stelle an den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-6 (6) Die zuständige Stelle kann die Überwachungsstelle als sachverständige Stelle beteiligen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-7 (7) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebVO/5#abs-8 (8) Die zuständige Stelle übermittelt der Überwachungsstelle zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 4 eine ausführliche Beschreibung und Angaben zur Anwendung des Durchsetzungsverfahrens.

§ 4 § 6