Gesetze / BfR-Gesetz

BfRG

§ 5 Präsidentin oder Präsident

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/5#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/5#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

§ 4 § 6