§ 6 Direktorium
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/6#abs-1 (1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/6#abs-2 (2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/6#abs-3 (3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/6#abs-4 (4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.