Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG§ 2 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ihm durch das Bundesnaturschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei der internationalen Zusammenarbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Naturschutz betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 420 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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