Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG§ 3 Fachaufsicht
Stand: 12.08.2020
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 289 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 420 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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