Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG§ 1 Errichtung und Sitz
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.