Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

BfNatSchG

§ 1 Errichtung und Sitz

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfNatSchG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2