§ 7 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/7#abs-1 (1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/7#abs-2 (2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt entsprechend.