nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BfAG

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundespräsident ernennt die nach den Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes gewählten Mitglieder der Geschäftsführung auf Vorschlag der Bundesregierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten auf Vorschlag des Vorstands; er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

---

Zitiervorschlag: § 11 BfAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
