nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 37 BföV — Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Berufsförderungsverordnung

Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.