Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.