Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19 § 21