Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildungsmittel sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das
werden nur anteilig erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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