Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 98 Befugnisse der Fachaufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/98#abs-1 (1) Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten (Art. 93). Sie können ferner dem Bezirk für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. Zu weitergehenden Eingriffen in die Bezirksverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden nicht befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/98#abs-2 (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 95 und 96 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde.