Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 99 Genehmigungsbehörde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/99#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 92).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/99#abs-2 (2) Genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie genehmigungspflichtige Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.