Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 95 Recht der Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Bezirk.