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BezO

Art 95 Recht der Ersatzvornahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Bezirk.

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