Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 93 Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.