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# Art 98 BezO (Bayern) — Befugnisse der Fachaufsicht

Bezirksordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten (Art. 93). Sie können ferner dem Bezirk für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. Zu weitergehenden Eingriffen in die Bezirksverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden nicht befugt.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 95 und 96 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 98 BezO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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