Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.07.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/22#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/22#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.